Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

von Hisense Gorenje Germany GmbH

I. Allgemeines

1. Unsere – auch zukünftigen – Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. AGB des Käufers finden auf die Vertragsbeziehung mit uns keine Anwendung. Individualvereinbarungen gehen vor.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (einschließlich per E-Mail und Fax) zustande.
1. Der Umfang unserer Liefer- und Leistungspflicht bestimmt sich ausschließlich nach der Bestellung und unserer Auftragsbestätigung. Zumutbare Abweichungen in Maßen, Farben sowie Änderungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion bleiben vorbe-halten und gelten als vom Käufer genehmigt. Vereinbarte Eigenschaften sind stets nur Produktbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung einer Eigenschaft.
2. In Katalogen und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) zur Beschaffenheit unserer Produkte sowie deren Verwendungsmöglichkeiten stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar und werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

III. Preise
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und schließen eine handelsübliche und für den normalen Versand geeignete Verpackung ein.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, aber nicht vor Rechnungseingang zu bezahlen.
2. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen; alle damit verbundenen Kosten trägt der Käufer.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Erfordernis einer Mahnung Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferfrist und Liefertermin
1. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart ist, sind von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen unverbindlich. Die Angabe von Lieferfristen und Lieferterminen erfolgt dabei grundsätzlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungs-gemäßen Selbstbelieferung und der vertragsgemäßen Mitwirkung des Käufers. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen sowie die nicht rechtzeitige vertragsgemäße Mitwirkung des Käufers (z.B. fehlende Beibringung von Unterlagen oder verspätete Anzahlungen) bedin-gen eine entsprechende Verlängerung der Lieferfristen und Liefertermine.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen, behördliche Eingriffe oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns einschließlich Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Wir werden den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein solcher Fall eintritt, und dem Käufer einen neuen voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.

VI. Lieferung und Gefahrübergang
1. Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir frei Haus. Die Gefahr geht auf den Käufer mit Übergabe der Ware über. Wird die Lieferung durch unsere Mitarbeiter auf Transportmittel des Käufers verladen, gelten diese als dessen Erfüllungsgehilfen. Bieten wir die Übergabe vertragsgemäß an und nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so geht die Gefahr dennoch auf den Käufer über.
2. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Käufers von uns an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Käufers.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug, bei unrechtmäßigem Verhalten des Käufers, das zu einer Gefährdung unserer Forderung führt, sowie bei dessen wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ist der Käufer verpflichtet, uns die Ware auf erstes Anfordern herauszugeben.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere notwendige Reparaturen und Wartungen durchführen zu lassen, und auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu besichtigen. Hierzu erlaubt uns der Käufer bereits jetzt, sein Betriebsgelände zu betreten.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren.
4. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiterzugeben, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Käufers.
5. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer ermächtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ohne unsere Einwilligung darf der Käufer die uns abgetretenen Forderungen nicht veräußern, z.B. im Rahmen eines Factorings.
6. Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet.

VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Wir haften für nachgewiesene zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestehende Sachmängel, indem wir nach unserer Wahl den fehlerhaften Gegenstand ausbessern oder einen mangelfreien Gegenstand neu liefern. Der Käufer ist bei zweimaligem Fehlschlagen dieser Nacherfüllung berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
2. Sachmängelansprüche, die nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, sind 24 Monaten nach Lieferung der Ware ausgeschlossen. Die Nacherfüllung führt nicht zu einer Verlängerung der Ausschlussfrist.
3. Ansprüche des Käufers aus Sachmängelhaftung sind ausgeschlossen, wenn sie der Käufer, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, nicht unverzüglich nach Übergabe feststellt und schriftlich geltend gemacht hat. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mit deutlicher Beschreibung geltend zu machen. Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung. Durch Änderungen an der Ware wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
4. Vor der Nacherfüllung ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Muss die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung transportiert werden, führen wir diesen Transport selbst oder durch Beauftragte aus, es sei denn, etwas anderes ist mit dem Käufer vereinbart. Eine Erstattung von Transportkosten des Käufers für nicht vereinbarte Transporte entfällt, soweit diese den Betrag übersteigen, den wir nachweislich für eine Selbstabholung aufzuwen-den gehabt hätten.
5. Rückgriffsansprüche wegen Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Einschaltung und vollständiger Inanspruchnahme der von uns vorgehaltenen Service-Leistungen und unseres Netzes von Vertragswerkstätten nicht erforderlich gewesen wären, sind ausgeschlossen.
6. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen einer Partei sind nur gegeben, soweit diese Partei schuldhaft eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt hat. Sie sind stets auf den beim Vertragsschluss voraussehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare sowie Folgeschäden und auf entgangenen Gewinn besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Mögliche Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleiben hierdurch unberührt.

IX. Rückruf
Wenn wir Produkte zurückrufen müssen, insbesondere weil eine staatliche Stelle oder Behörde den Rückruf von Produkten aus irgendeinem Grund verlangt, hat der Käufer den Rückruf im Rahmen aller gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben und nach unseren Anweisungen vor-zunehmen. Die Parteien stimmen sich dabei eng ab und der Käufer hält uns jederzeit voll umfänglich über den Stand des Rückrufs auf dem Laufenden. Wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben, darf der Käufer sich nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht ohne triftigen Grund verweigern dürfen, gegenüber Dritten zum Rückruf äußern und darf sich nur in der Art und Weise äußern, wie wir dies in angemessener Weise vorgeben.

X. Verpackung
Die Entsorgung von Verpackungen erfolgt nach unserer Wahl grundsätzlich durch ein flächendeckendes System im Sinne der VerpackV oder durch von uns beauftragte Dritte. Verpackungen, die von uns selbst gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen sind, sind frei unserem Lager anzuliefern. Eine Rücknahme von Altgeräten setzt stets eine entsprechende Vereinbarung voraus, es sei denn, das Gesetz bestimmt zwingend etwas anderes.

XI. Freiwillige Warenrücknahme
Von uns gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zurückgenommen. Die Ware muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden und uns frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten erreichen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10 % für die Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Sollte die Ware bei Rückgabe nicht mehr original verpackt oder nicht mehr in unserem laufenden Lieferprogramm sein oder beschädigt sein, so haben wir das Recht, nach billigem Ermessen zusätzliche weitere Abzüge von den Gutschriften vorzunehmen.

XII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ist unser Sitz.
2. Gerichtsstand ist an unserem Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen deutschem Recht.